Ø laufendes Angleichen der neu abzuschließenden Mietverträge an die Recht-
sprechung, sodass Gewähr dafür besteht, dass bei Abschluss des Mietvertrages
die Interessen des Vermieters – soweit juristisch möglich – gewahrt sind
Ø Insbesondere Beachtung, dass Betriebskosten lückenlos umlegbar sind
Ø Austragung von Streitigkeiten bei Mieterhöhungsverfahren, bzw. bei Betriebs-
kostenabrechnungen
Ø Wahrung der rechtlichen Interessen der Eigentümer, soweit Mietminderungs-
ansprüche seitens der Mieter erhoben werden
Ø Baumängelgewährleistungsüberwachung, nebst Verfolgung von Gewährleistungs-
ansprüchen